BGH, Urteil vom 21.07.2017 - V ZR 250/15
BGH 21. Juli 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erwirbt von der Beklagten mehrere Gewerbegrundstücke, deren frühere Nutzung als Asphaltmischanlage und Klärschlammrückhaltebecken bekannt ist. Die Beklagte schließt Sachmängelhaftung außer bei Arglist aus. Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen arglistigen Verschweigens eines Altlastenverdachts.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt klar, dass die frühere Nutzung eines Grundstücks, die objektiv einen Altlastenverdacht begründet, einen Sachmangel i.S.v. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB darstellt, ohne dass weitere konkrete Tatsachen erforderlich sind. Arglistiges Verschweigen liegt gem. § 444 BGB vor, wenn der Verkäufer die frühere Nutzung kannte und den Altlastenverdacht zumindest für möglich hielt. Die Beklagten tragen eine sekundäre Darlegungslast, wenn sie behaupten, der Verdacht sei ausgeräumt gewesen.

Praxishinweis
Bei Grundstückskauf begründet jede frühere gefahrenträchtige Nutzung einen Altlastenverdacht als Sachmangel. Verkäufer müssen diesen offenbaren, andernfalls droht Arglist und Schadensersatz. Ein vertraglicher Haftungsausschluss greift nicht bei arglistigem Verschweigen gem. § 444 BGB. Die sekundäre Darlegungslast entlastet den Verkäufer nur bei objektiv nachvollziehbaren Entlastungsbelegen.

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  • 1Sachmängelhaftung bei Altlastenverdacht eines GrundstücksEingeschränkter Zugriff
    Stephan Leipert · https://www.baurechtzweinull.de/ · 26. April 2018

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 21.07.2017 - V ZR 250/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 250/15
Entscheidungsdatum : 20. Juli 2017
Amtliche Quelle :

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