BGH, Beschluss vom 15.09.2016 - 4 StR 90/16
BGH 15. September 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Revisionskläger wurden wegen versuchten Diebstahls und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB verurteilt. Ein Angeklagter überfuhr bei Flucht vor Polizei eine rote Ampel, fuhr auf dem Gehweg an verkehrsbedingt haltenden Fahrzeugen vorbei und gefährdete dabei Fußgänger.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass das Tatbestandsmerkmal des Überholens im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB auch ein Vorbeifahren von hinten an Fahrzeugen umfasst, das unter Benutzung eines einheitlichen Straßenraums erfolgt, etwa Gehwege oder Grünstreifen. Ein Überholen erfordert keine Rückkehr auf die Fahrbahn. Die vorsätzliche Gefährdung durch das Vorbeifahren auf dem Gehweg ist somit strafbar.

Praxishinweis
Für die Strafbarkeit nach § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB ist entscheidend, dass das Überholen auch außerhalb der Fahrbahn auf zusammenhängenden Straßenflächen erfolgt. Ein Vorbeifahren auf Gehwegen oder Grünstreifen kann als „falsches Überholen“ gewertet werden und eine strafrechtliche Gefährdung begründen.

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  • 1Rücksichtnahme beim Rückwärtsfahren mit einem BaggerEingeschränkter Zugriff
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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 15.09.2016 - 4 StR 90/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 4 StR 90/16
Entscheidungsdatum : 14. September 2016
Amtliche Quelle :

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