BGH, Urteil vom 24.01.2013 - VII ZR 128/12
LG Freiburg 22. Juli 2011
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BGH 24. Januar 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn aus einem Generalunternehmervertrag mit der S. Projektentwicklung GmbH. Im Mahnverfahren wurde jedoch irrtümlich die S. Real Estate GmbH als Beklagte benannt, obwohl beide Gesellschaften unterschiedliche juristische Personen mit gleicher Anschrift und Geschäftsführer sind.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen, da die Beklagte als im Mahnbescheid korrekt benannte Partei gilt (§§ 50, 261 ZPO). Eine Berichtigung des Passivrubrums scheitert, weil die Anspruchsbegründung keine eindeutige Falschbezeichnung belegt. Entscheidend ist die objektive Auslegung der Parteibezeichnung aus Sicht von Gericht und Gegner.

Praxishinweis
Bei Mahnverfahren ist die Parteibezeichnung strikt auszulegen; eine spätere Klarstellung in der Klagebegründung reicht nicht für eine Rubrumsberichtigung. Irrtümer über Rechtsnachfolge oder Namensähnlichkeit führen nicht automatisch zu einem Parteiwechsel.

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Fachbeiträge2

  • 1Klageschrift zur Bestimmung der Parteien auslegenEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va · 26. Februar 2013

  • 2Klageschrift zur Bestimmung der Parteien auslegenEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va · 26. Februar 2013

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 24.01.2013 - VII ZR 128/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 128/12
Entscheidungsdatum : 23. Januar 2013
Amtliche Quelle :

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