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1. November 2008
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31. Dezember 2024
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Fachbeiträge • 65
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- 4. BGH: Vertretung einer AG gegenüber ausgeschiedenem VorstandEingeschränkter Zugriffwww.bms-kanzlei.de · 16. Februar 2009
- 5. Vertretung durch AufsichtsratEingeschränkter ZugriffMatthias Frost · www.frostlaw.de · 17. Mai 2019
- 6. Verträge einer AG mit ihren Vorstandsmitgliedern ohne Mitwirkung des Aufsichtsrats?Eingeschränkter ZugriffMenold Bezler · www.menoldbezler.de · 10. Januar 2018
- 7. Verdeckte Gewinnausschüttungen bei einer AktiengesellschaftEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 17. März 2025
- 8. Pflicht des Aufsichtsrats zur Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen Vorstandsmitglieder (“ARAGEingeschränkter Zugriffwww.anwalt-rustemeier.de · 4. Mai 2017