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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 24.02.2015 - 5 StR 5/15 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 5/15 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Februar 2015 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2015 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Mai 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die Strafkammer bezüglich der Angeklagten H. die Einbeziehung einer gesamtstrafenfähigen Geldstrafe in die Gesamtstrafe "aus erzieherischen Gründen" abgelehnt hat, geht der Senat davon aus, dass die Strafkammer sich mit dieser verfehlten Formulierung auf spezialpräventive Gründe (§ 55 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Satz 2, § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB) stützen wollte.
Unterschrift
Sander Schneider Dölp
Berger Bellay