Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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1. September 2004
1. September 2004
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18. April 2007
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1. Oktober 2009
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1. September 2013
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31. Dezember 2015
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26. November 2019
26. November 2019
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27. Januar 2026
27. Januar 2026
(1) Dem Verletzten ist, soweit es ihn betrifft, auf Antrag mitzuteilen:
- 1.
- die Einstellung des Verfahrens,
- 2.
- der Ort und Zeitpunkt der Hauptverhandlung sowie die gegen den Angeklagten erhobenen Beschuldigungen,
- 3.
- der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens.
(2) Dem Verletzten ist auf Antrag mitzuteilen, ob
- 1.
- dem Verurteilten die Weisung erteilt worden ist, zu dem Verletzten keinen Kontakt aufzunehmen oder mit ihm nicht zu verkehren;
- 2.
- freiheitsentziehende Maßnahmen gegen den Beschuldigten oder den Verurteilten angeordnet oder beendet oder ob erstmalig Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt werden, wenn er ein berechtigtes Interesse darlegt und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person am Ausschluss der Mitteilung vorliegt; in den in § 395 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Fällen sowie in den Fällen des § 395 Absatz 3, in denen der Verletzte zur Nebenklage zugelassen wurde, bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht;
- 3.
- der Beschuldigte oder Verurteilte sich einer freiheitsentziehenden Maßnahme durch Flucht entzogen hat und welche Maßnahmen zum Schutz des Verletzten deswegen gegebenenfalls getroffen worden sind;
- 4.
- dem Verurteilten erneut Vollzugslockerung oder Urlaub gewährt wird, wenn dafür ein berechtigtes Interesse dargelegt oder ersichtlich ist und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Verurteilten am Ausschluss der Mitteilung vorliegt.
(3) Der Verletzte ist über die Informationsrechte aus Absatz 2 Satz 1 nach der Urteilsverkündung oder Einstellung des Verfahrens zu belehren. Über die Informationsrechte aus Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist der Verletzte zudem bei Anzeigeerstattung zu belehren, wenn die Anordnung von Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten zu erwarten ist.
(4) Mitteilungen können unterbleiben, sofern sie nicht unter einer Anschrift möglich sind, die der Verletzte angegeben hat. Hat der Verletzte einen Rechtsanwalt als Beistand gewählt, ist ihm ein solcher beigeordnet worden oder wird er durch einen solchen vertreten, so gilt § 145a entsprechend.
Fachbeiträge • 12
- 1. Was ist eine Nebenklage und welche Rechte hat ein Nebenkläger?Eingeschränkter ZugriffDr. Marc Herzog · www.drherzog.de · 3. September 2026
- 2. Nebenklage & AdhäsionsverfahrenEingeschränkter ZugriffMartin Liebert · www.liebert-roeth.de · 17. April 2022
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- 6. Pannenbecker, Decka & KollegenEingeschränkter ZugriffForever. Designbüro · www.rae-pannenbecker.de · 25. November 2025
- 7. Ihre Rechte als VerletzterEingeschränkter ZugriffVirginia Elisabeth Von Burgsdorff · www.hanse-strafrecht.de · 30. Juli 2026
- 8. Der Deutsche Richterbund (DRB) hat zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren Stellung genommen.Eingeschränkter ZugriffMarc Von Harten · www.strafrechtsfragen.de · 19. Januar 2015
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 20/10943 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der JustizBundestag Drucksachen · 8. April 2024
- 2. 21/6214 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale ProzessbegleitungBundestag Drucksachen · 3. Juni 2026
- 3. 21/4298 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden BerufeBundestag Drucksachen · 25. Februar 2026