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1. Juli 2007
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1. März 2012
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19. Juli 2013
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1. Januar 2021
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31. Dezember 2025
31. Dezember 2025
(1) Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Wer als Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator in einer Restrukturierungssache des Schuldners tätig war, kann, wenn der Schuldner mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, nur dann zum Insolvenzverwalter bestellt werden, wenn der vorläufige Gläubigerausschuss zustimmt. Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden. Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person
- 1.
- vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist oder
- 2.
- den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat.
(2) Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben.
Fachbeiträge • 89
- 1. § 56 Bestellung des InsolvenzverwaltersEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 15. Juli 2024
- 2. BGH, Beschluss v. 09.06.2022Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 9. Juni 2022
- 3. BGH klärt Rechtsverhältnis zwischen Insolvenzverwalter und SonderinsolvenzverwalterEingeschränkter Zugriffwww.bruckhoff.de · 4. Dezember 2024
- 4. Bestellung zum Insolvenzverwalter und Grundrechtsbindung desEingeschränkter ZugriffHarald Brennecke · www.brennecke-rechtsanwaelte.de · 1. Januar 2000
- 5. Steuern im InsolvenzverfahrenEingeschränkter ZugriffBrauncap · www.kanzlei-braun.net · 13. Februar 2020
- 6. Insolvenzverwalter Kino ColosseumEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Martin Bechert · www.arbeitsrecht-berlin.de · 14. Juli 2020
- 7. Ausschluss juristischer Personen vom Amt des InsolvenzverwaltersEingeschränkter ZugriffSchiebeuser · www.schiebe.de · 11. Februar 2016
- 8. peritus Rechtsanwaltsgesellschaft mbHEingeschränkter Zugriffwww.peritus-ra.de · 11. Februar 2016
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 20/6878 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz - VRUG) - Drucksache 20/6520 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 17. Mai 2023
- 2. 20/9767 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/8094 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden VersicherungspflichtBundestag Drucksachen · 13. Dezember 2023
- 3. 20/8094 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden VersicherungspflichtBundestag Drucksachen · 23. August 2023