BAG, Urteil vom 09.08.2016 - 9 AZR 575/15
BAG 9. August 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt Abgeltung von 17 Urlaubstagen aus 2013, die während eines tätigkeitsbezogenen generellen Beschäftigungsverbots nach § 4 MuSchG lagen. Die Beklagte hatte den Urlaub vor Eintritt des Beschäftigungsverbots festgelegt und auf die Urlaubstage angerechnet.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint Erfüllung des Urlaubsanspruchs gemäß § 362 Abs. 1 BGB, da die Klägerin wegen des Beschäftigungsverbots keine Arbeitspflicht hatte und keine zumutbare Ersatztätigkeit zugewiesen wurde. § 17 Satz 2 MuSchG ordnet an, dass Urlaub, der wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote nicht genommen werden kann, dem Arbeitgeber zuzurechnen ist und nicht verfällt.

Praxishinweis
Ein tätigkeitsbezogenes generelles Beschäftigungsverbot nach § 4 MuSchG verhindert die Erfüllung des Urlaubsanspruchs auch bei vorab festgelegtem Urlaub. Arbeitgeber müssen Urlaubstage, die in Beschäftigungsverbotszeiten fallen, abgelten, sofern keine zumutbare Ersatztätigkeit angeboten wird.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 09.08.2016 - 9 AZR 575/15
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 575/15
Entscheidungsdatum : 8. August 2016
Amtliche Quelle :

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