BAG, Urteil vom 19.05.2009 - 9 AZR 433/08
BAG 19. Mai 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin war in Teilzeit beschäftigt und wurde nach Kündigung widerruflich unter Anrechnung von Resturlaub und Gleitzeitguthaben freigestellt. Sie verlangt Abgeltung von sechs Urlaubstagen (§ 7 Abs. 4 BUrlG) und Auszahlung eines Zeitguthabens von 122,55 Stunden. Die Beklagte bestreitet die Erfüllung der Ansprüche.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint die Erfüllung des Urlaubsanspruchs durch widerrufliche Freistellung, da diese nicht die endgültige Freistellung i.S.v. § 362 Abs. 1 BGB bewirkt. Hingegen erfüllt eine widerrufliche Freistellung den Freizeitausgleichsanspruch aus dem Arbeitszeitkonto, da hier das Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO) greift und der Widerruf möglich bleibt.

Praxishinweis
Widerrufliche Freistellungen sind für die Erfüllung von Urlaubsansprüchen ungeeignet, wohl aber für den Freizeitausgleich aus Arbeitszeitkonten. Arbeitgeber sollten bei Freistellungen klar zwischen Urlaub und Arbeitszeitguthaben differenzieren, um Rechtsunsicherheiten und Nachforderungen zu vermeiden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 19.05.2009 - 9 AZR 433/08
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 433/08
Entscheidungsdatum : 18. Mai 2009

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