BAG, Urteil vom 14.03.2006 - 9 AZR 11/05
LAG München 19. November 2004
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BAG 14. März 2006

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war bis 31. Juli 2002 bei der Beklagten beschäftigt und wurde mit Freistellung unter Anrechnung offener Urlaubsansprüche gekündigt. Nach einem gerichtlichen Vergleich, der alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgeltete, verlangt der Kläger Urlaubsabgeltung und zusätzliches Urlaubsgeld.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach § 7 Abs. 4 BUrlG und § 362 Abs. 1 BGB ist der Urlaubsanspruch durch die Freistellung im Kündigungsschreiben erfüllt und somit erloschen. Die Ausgleichsklausel im Vergleich schließt zudem weitere Urlaubsansprüche, insbesondere zusätzliches Urlaubsgeld, aus.

Praxishinweis
Freistellungen unter ausdrücklicher Anrechnung auf Resturlaub erfüllen Urlaubsansprüche unwiderruflich. Prozessvergleiche mit umfassenden Ausgleichsklauseln beseitigen auch nicht ausdrücklich geregelte Urlaubsansprüche, was die Durchsetzung von Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld erschwert.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 14.03.2006 - 9 AZR 11/05
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 11/05
Entscheidungsdatum : 13. März 2006

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