BGH, Beschluss vom 17.02.2010 - XII ZB 68/09
BGH 6. Mai 2009
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BGH 17. Februar 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
In einem Verfahren nach § 1666 BGB begehrt das Jugendamt Maßnahmen gegen die sorgeberechtigte Mutter wegen Kindeswohlgefährdung. Die Mutter verweigert psychiatrische/psychologische Begutachtungen und wechselte mehrfach den Aufenthaltsort des Kindes, das schließlich in Obhut genommen wurde.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass eine zwangsweise körperliche oder psychiatrische Untersuchung der Mutter mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig ist (§ 1666 BGB, §§ 12, 15, 33 FGG). Die Weigerung der Mutter begründet keine Beweisvereitelung. Das Gericht muss jedoch im Rahmen der Amtsermittlung alle zumutbaren Aufklärungsmöglichkeiten ausschöpfen, insbesondere die gerichtliche Anhörung der Mutter in Anwesenheit eines Sachverständigen anordnen und weitere Gutachten einholen.

Praxishinweis
In Kindschaftsverfahren nach § 1666 BGB ist die zwangsweise Begutachtung der Eltern nicht möglich. Gerichtliche Anhörungen in Anwesenheit von Sachverständigen sind zulässig und geboten, um die Feststellungslast zu erfüllen. Verweigerungshaltungen der Eltern entbinden das Gericht nicht von umfassender Sachverhaltsaufklärung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 17.02.2010 - XII ZB 68/09
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : XII ZB 68/09
    Entscheidungsdatum : 16. Februar 2010
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text