BSG, Urteil vom 22.07.2004 - B 3 KR 5/03 R
LSG Nordrhein-Westfalen 26. Februar 2003
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BSG 22. Juli 2004

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, pflegebedürftig und im Heim mit fortgeschrittener Demenz, begehrt von der Beklagten Krankenkasse Kostenerstattung für einen Lagerungsrollstuhl und eine Fixationsweste. Die Beklagte verweigert die Leistung mit Verweis auf die Vorhaltepflicht des Heimträgers bei vollstationärer Pflege.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist die Abgrenzung zwischen Leistungspflicht der Krankenkasse (§ 33 SGB V) und Vorhaltepflicht des Heimträgers (§ 80a, § 85 SGB XI). Die Krankenkasse leistet nur, wenn noch medizinische Rehabilitation und Behinderungsausgleich mit selbstbestimmter Teilhabe möglich sind. Da die Klägerin keine eigenständige Teilhabe mehr ausübt, überwiegt die Pflege, somit keine Leistungspflicht der Krankenkasse.

Praxishinweis
Bei vollstationärer Pflege endet die Leistungspflicht der Krankenkasse für Hilfsmittel dort, wo die Vorhaltepflicht des Heims greift. Die Abgrenzung orientiert sich an der Möglichkeit der selbstbestimmten Teilhabe und dem Rehabilitationsziel, nicht an der bloßen Nutzung des Hilfsmittels im Heim.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 22.07.2004 - B 3 KR 5/03 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 3 KR 5/03 R
    Entscheidungsdatum : 21. Juli 2004
    Amtliche Quelle :

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