BGH, Urteil vom 24.02.2022 - IX ZR 250/20
BGH 24. Februar 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter Rückzahlung einer Zahlung der Schuldnerin an die Beklagte, Gesellschafterin und Lizenzgeberin, aus einem Lizenzvertrag mit Rangrücktritt. Streit besteht über Anfechtungsansprüche nach §§ 133, 134, 135 InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und darlehensgleicher Forderung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint Benachteiligungsvorsatz (§ 133 InsO), da die Schuldnerin die Zahlungsunfähigkeit mangels Durchsetzbarkeit und Fälligkeit der Darlehen nicht erkannte (§ 17 Abs. 2 InsO). Die qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung begründet eine vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre. Eine Anfechtung nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist jedoch möglich, da die Lizenzforderung wirtschaftlich einem Gesellschafterdarlehen entsprechen kann; das Berufungsgericht muss hierzu eine Gesamtwürdigung vornehmen.

Praxishinweis
Zahlungsunfähigkeit indiziert Benachteiligungsvorsatz nur bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit. Qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarungen können Forderungen als nicht fällig entziehen. Forderungen aus Lizenzverträgen sind auf ihre darlehensgleiche Natur anhand der Fälligkeitsregelungen und tatsächlichen Zahlungsmodalitäten zu prüfen.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge6

  • 1Einspruch aktuellEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 2Einspruch aktuellEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 3Kanzleiführung professionellEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 24.02.2022 - IX ZR 250/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZR 250/20
Entscheidungsdatum : 23. Februar 2022
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text