BAG, Urteil vom 20.10.2010 - 4 AZR 552/08
ArbG Paderborn 24. Januar 2007
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LAG Hamm 25. April 2008
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BAG 20. Oktober 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger verlangt Vergütung für Mehrarbeit, Samstags- und Spätöffnungszuschläge sowie die Gutschrift von zwei zusätzlichen Urlaubstagen für 2006. Streit besteht über die Tarifbindung der Beklagten, die Mitglied ohne Tarifbindung wurde, und die Wirksamkeit einer Änderungsvereinbarung vom 20. Januar 2005.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Nachwirkung des MTV 2003 gemäß §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 5 TVG bis zum 31. März 2006 trotz OT-Mitgliedschaft der Beklagten. Die Änderungsvereinbarung vom 20. Januar 2005 stellt keine wirksame abweichende Abmachung i.S.v. § 4 Abs. 5 TVG dar. Der Kläger hat Anspruch auf zwei zusätzliche Urlaubstage, nicht jedoch auf Zahlung der Zuschläge (§ 7 Abs. 3 MTV 2003). Die Mehrarbeitsvergütung ist grundsätzlich geschuldet, aber die Anrechnung übertariflicher Bezüge bedarf weiterer Feststellungen.

Praxishinweis
Tarifliche Nachwirkung gemäß §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 5 TVG bindet auch bei Wechsel in OT-Mitgliedschaft. Abweichende arbeitsvertragliche Vereinbarungen müssen klar und zeitnah auf Nachwirkung bezogen sein, um wirksam zu sein. Samstags- und Spätöffnungszuschläge sind grundsätzlich in Freizeit auszugleichen, Auszahlung nur mit Arbeitgebereinverständnis möglich.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BAG, Urteil vom 20.10.2010 - 4 AZR 552/08
    Gericht : BAG
    Aktenzeichen : 4 AZR 552/08
    Entscheidungsdatum : 19. Oktober 2010
    Amtliche Quelle :

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