BGH, Beschluss vom 27.11.2025 - 2 StR 551/25
BGH 27. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wird wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Er bedroht die Nebenklägerin mit einer ungeladenen Schreckschusspistole zur Geld- und Schuldanerkenntnisübergabe, führt ein Messer jedoch erst zur Tatverdeckung mit.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird verworfen, da die Strafkammer rechtsfehlerfrei die versuchte schwere räuberische Erpressung gem. §§ 255, 253, 250 Abs. 2 Nr. 1, 22, 23 StGB festgestellt hat. Das Messer diente nicht der Nötigung, sondern der Verdeckung, was den Strafausspruch nicht beeinträchtigt. Die Strafe orientiert sich am gemilderten Rahmen des § 211 Abs. 1 StGB.

Praxishinweis
Bei tateinheitlicher Verwirklichung mehrerer Straftatbestände ist die genaue Tatmittelfunktion entscheidend für die rechtliche Würdigung. Ein Subsumtionsfehler bei der Tatmittelfunktion führt nicht zwingend zur Aufhebung, wenn die Strafzumessung korrekt erfolgt.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 27.11.2025 - 2 StR 551/25
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 2 StR 551/25
    Entscheidungsdatum : 26. November 2025
    Amtliche Quelle :

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