BGH, Urteil vom 14.01.2026 - VIa ZR 976/22
BGH 14. Januar 2026

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Audi A6 Avant 3.0 TDI (Motor EA 897 Gen2evo, Euro 6). Die Beklagte wird auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung verklagt. Vorinstanzen wiesen die Klage ab, Revision wurde zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht verneint Haftung nach §§ 826, 31 BGB mangels sittenwidrigen Handelns, da das KBA die Warmlaufmodusfunktion nicht als unzulässige Abschalteinrichtung bewertet. Der Senat bestätigt dies, hebt jedoch die Abweisung des Schadensersatzanspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf, da diese Normen Schutzgesetze sind und ein Differenzschaden geltend gemacht werden kann.

Praxishinweis
Bei unzulässigen Abschalteinrichtungen ist neben der sittenwidrigen Haftung auch ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG-FGV zu prüfen. Das Berufungsgericht muss dem Kläger Gelegenheit zur Schadensdarlegung geben und deliktische Haftung prüfen.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 14.01.2026 - VIa ZR 976/22
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIa ZR 976/22
    Entscheidungsdatum : 13. Januar 2026
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text