BGH, Urteil vom 24.02.2023 - V ZR 152/22
AG Lindau 14. Februar 2022
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LG München I 13. Juli 2022
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BGH 24. Februar 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft, erhebt Beschlussmängelklage gegen Abrechnungsbeschlüsse der Eigentümerversammlung (TOP 2 und 3) vom 20. Juli 2021. Die Klage richtet sich zunächst gegen einzelne Wohnungseigentümer, später gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE).

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint die Wahrung der materiellen Ausschlussfrist des § 45 WEG, da die Klage nicht fristgerecht gegen die GdWE gemäß § 44 Abs. 2 WEG gerichtet wurde. Die Beschlüsse sind nicht nichtig (§ 23 Abs. 4 WEG), da Fehler in Umlageschlüsseln nur anfechtbar sind. Der Streitwert bemisst sich nach dem vollen Nennbetrag der Jahresabrechnung (§ 49 GKG).

Praxishinweis
Beschlussmängelklagen nach dem WEMoG sind zwingend gegen die GdWE zu richten. Die Frist des § 45 WEG ist strikt zu beachten. Bei Anfechtung von Abrechnungsbeschlüssen bestimmt sich der Streitwert grundsätzlich nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 24.02.2023 - V ZR 152/22
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 152/22
Entscheidungsdatum : 23. Februar 2023
Amtliche Quelle :

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