BGH, Urteil vom 19.10.2017 - IX ZR 79/16
BGH 19. Oktober 2017
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BGH 19. Februar 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erwirbt ein mit Sicherungsgrundschulden belastetes Grundstück. Die Beklagte betreibt Zwangsversteigerung und fordert einen Verteilungsanteil über den tatsächlich valutierten Darlehensbetrag hinaus. Der Kläger bestreitet die Auszahlung des Mehrerlöses, da Rückgewähransprüche nicht auf ihn übergegangen seien.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Nach §§ 115 ZVG, 767 ZPO, 812 BGB steht dem Grundstückserwerber kein Einredenrecht aus dem Sicherungsvertrag zu, wenn Rückgewähransprüche nicht auf ihn übertragen sind. Die Grundschuld ist nicht akzessorisch, der Mehrerlös gehört dem Rückgewährberechtigten, nicht dem Eigentümer ohne Abtretung.

Praxishinweis
Erwerber eines mit Sicherungsgrundschulden belasteten Grundstücks können Einreden aus dem Sicherungsvertrag nur erheben, wenn Rückgewähransprüche wirksam auf sie übergegangen sind. Andernfalls ist die Auszahlung des Mehrerlöses an den Rückgewährberechtigten zu leisten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 19.10.2017 - IX ZR 79/16
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : IX ZR 79/16
    Entscheidungsdatum : 18. Oktober 2017
    Amtliche Quelle :

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