BVerfG, Entscheidung vom 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96
BVerfG 9. Oktober 2002
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BVerfG 9. Oktober 2002

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger und Beklagte streiten über zivilrechtliche Ansprüche, wobei Zeugenaussagen verwertet werden sollen, die auf dem Mithören von Telefongesprächen durch Dritte mit Wissen nur eines Gesprächspartners beruhen. Die Verwertung dieser Zeugenaussagen wird verfassungsrechtlich gerügt.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht differenziert zwischen dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG), der nur Eingriffe durch Dritte außerhalb des Einflussbereichs der Kommunikationspartner erfasst, und dem Recht am gesprochenen Wort als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Die Verwertung von Zeugenaussagen aus heimlichem Mithören ohne Einwilligung verletzt das Selbstbestimmungsrecht über die Adressierung des gesprochenen Wortes. Eine konkludente Einwilligung kann nicht allein aus der Verbreitung der Mithörpraxis abgeleitet werden. Die Gerichte haben die erforderliche Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Beweisinteresse nicht hinreichend vorgenommen.

Praxishinweis
Die Verwertung von Zeugenaussagen aus Telefongesprächen, die ein Dritter ohne Zustimmung eines Gesprächspartners mithört, ist verfassungsrechtlich problematisch. Eine Einwilligung muss konkret festgestellt werden; bloße Kenntnis oder Verbreitung der Mithörpraxis genügt nicht. Zivilgerichte müssen das Recht am gesprochenen Wort bei Beweiswürdigung strikt beachten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Entscheidung vom 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 1611/96
Entscheidungsdatum : 8. Oktober 2002
Amtliche Quelle :

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