BGH, Urteil vom 25.04.2017 - VI ZR 386/16
BGH 25. April 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer Schadensersatz wegen Nutzungsausfallentschädigung aus einem Verkehrsunfall vom 14. April 2011. Nach Teilzahlungen und Verhandlungen beantragt der Kläger am 25. Februar 2015 Mahnbescheid, die Beklagte beruft sich auf Verjährung.

Entscheidungsgründe
Die Verjährung begann mit Ablauf des Jahres 2011 (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB, § 115 Abs. 2 VVG). Hemmungstatbestände nach § 209 BGB greifen nur für Zeiträume nach Verjährungsbeginn. Das Schreiben der Beklagten vom 22. September 2011 beendet Verhandlungen und hemmt die Verjährung nicht. Der Mahnbescheid vom Februar 2015 erfolgte nach Verjährungsablauf.

Praxishinweis
Verjährung wird nur für Zeiträume nach deren Beginn gehemmt. Verhandlungen vor Verjährungsbeginn verlängern die Frist nicht. Versicherer können sich auf Verjährung berufen, wenn nach Verjährungsbeginn Verhandlungen abgebrochen wurden und keine weitere Hemmung eintritt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 25.04.2017 - VI ZR 386/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 386/16
Entscheidungsdatum : 24. April 2017
Amtliche Quelle :

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