BSG, Urteil vom 23.06.2016 - B 14 AS 30/15 R
SG Kassel 23. Januar 2014
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LSG Hessen 13. Mai 2015
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BSG 23. Juni 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger bezieht Alg II und schließt mit dem Beklagten eine Eingliederungsvereinbarung, die ihn zu monatlich mindestens zehn Bewerbungen verpflichtet, ohne konkrete Regelungen zur Übernahme der Bewerbungskosten. Der Beklagte sanktioniert den Kläger mit vollständigem Wegfall von Alg II wegen Pflichtverletzung.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Die Eingliederungsvereinbarung ist insgesamt nichtig (§ 58 Abs. 3 SGB X), da sie gegen das Koppelungsverbot (§ 58 Abs. 2 Nr. 4 SGB X) verstößt, indem sie Eigenbemühungen ohne konkrete, verbindliche Unterstützungsleistungen des Jobcenters, insbesondere zur Bewerbungskostenübernahme, fordert. Eine Sanktion nach §§ 31, 31a SGB II ist daher unzulässig.

Praxishinweis
Eingliederungsvereinbarungen müssen individuelle, konkrete und verbindliche Unterstützungsleistungen zu den festgelegten Eigenbemühungen enthalten. Fehlt eine klare Regelung zur Kostenübernahme, ist die Vereinbarung nichtig und Sanktionen wegen Pflichtverletzungen unzulässig. Dies stärkt die Anforderungen an das Fördern und Fordern im SGB II.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 23.06.2016 - B 14 AS 30/15 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 14 AS 30/15 R
    Entscheidungsdatum : 22. Juni 2016
    Amtliche Quelle :

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