BSG, Urteil vom 23.06.2016 - B 14 AS 42/15 R
LSG Bayern 26. Februar 2015
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BSG 23. Juni 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt Feststellung der Rechtswidrigkeit ersetzender Eingliederungsverwaltungsakte nach § 15 Abs. 1 SGB II, die anstelle einer nicht unterzeichneten Eingliederungsvereinbarung erlassen wurden. Streitgegenstand sind insbesondere die Zumutbarkeit von sechs monatlichen Bewerbungen und die Ausgestaltung der Eingliederungsleistungen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt fest, dass der Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und 2 SGB II pflichtgemäßes Ermessen erfordert und die ersetzenden Regelungen einen angemessenen Ausgleich zwischen Leistungen und Pflichten gewährleisten müssen. Die streitbefangenen Verwaltungsakte sind rechtswidrig, da sie keine hinreichenden, situationsangepassten Eingliederungsleistungen enthalten und sich unzulässig auf die Konkretisierung der Eigenbemühungen beschränken.

Praxishinweis
Eingliederungsverwaltungsakte müssen individuelle Eingliederungsleistungen konkret benennen und dürfen nicht ausschließlich Pflichten der Leistungsberechtigten regeln. Fehlt eine angemessene Ermessensbegründung, ist der Verwaltungsakt rechtswidrig und kann mit Fortsetzungsfeststellungsklage angegriffen werden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 23.06.2016 - B 14 AS 42/15 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 14 AS 42/15 R
    Entscheidungsdatum : 22. Juni 2016
    Amtliche Quelle :

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