BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 30.09.2018 - 1 BvR 1783/17
LG Köln 10. Juli 2017
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BVerfG 23. August 2017
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LG Köln 11. Oktober 2017
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BVerfG 30. September 2018
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OLG Köln 18. April 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte, ein journalistisch-redaktionelles Netzwerk, veröffentlicht einen Artikel mit Korruptionsvorwürfen. Das klagende Unternehmen beantragt beim Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB, ohne vorherige Abmahnung oder Anhörung der Beklagten. Das Gericht erlässt die Verfügung ohne mündliche Verhandlung.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht stellt eine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG fest. Die einstweilige Verfügung verletzt dieses Recht, da ohne vorherige Anhörung und ordnungsgemäße Abmahnung entschieden wurde. Eine nachträgliche Anhörung reicht hier nicht aus, da keine besondere Eilbedürftigkeit vorlag.

Praxishinweis
Einstweilige Verfügungen im Presse- und Äußerungsrecht bedürfen grundsätzlich einer vorherigen Abmahnung und Anhörung des Antragsgegners. Ein einseitiges Geheimverfahren ohne Gehör des Gegners verletzt die prozessuale Waffengleichheit und ist verfassungswidrig.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 30.09.2018 - 1 BvR 1783/17
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 1 BvR 1783/17
    Entscheidungsdatum : 29. September 2018
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text