BSG, Beschluss vom 03.08.2016 - B 12 P 4/15 B
LSG Baden-Württemberg 27. November 2015
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BSG 3. August 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung aus Leistungen einer Schweizer Personalvorsorgestiftung vor dem 01.07.2011. Er wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht.

Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Kläger keinen zulässigen Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs. 2 SGG hinreichend darlegt. Insbesondere fehlt die Darlegung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die behauptete Verfassungswidrigkeit nach Art. 3 GG und die Verjährungsfragen (§ 27 SGB IV) sind nicht substantiiert begründet und widersprechen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Praxishinweis
Für die Zulassung der Revision im Sozialgerichtsverfahren ist eine präzise und substantiierte Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung zwingend. Pauschale Verfassungsrügen und bloße Rechtsansicht genügen nicht. Beiträge aus ausländischen Renten vor 2011 sind nach neuem Recht nicht mehr streitig.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Beschluss vom 03.08.2016 - B 12 P 4/15 B
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 12 P 4/15 B
    Entscheidungsdatum : 2. August 2016
    Amtliche Quelle :

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