BGH, Urteil vom 28.07.2015 - VI ZR 340/14
LG Hamburg 31. Mai 2013
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BGH 28. Juli 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Löschung bzw. das Hinwirken auf Löschung rechtswidriger, im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen, die ihren Ruf beeinträchtigen. Der Beklagte hatte einen Artikel mit beanstandeten Äußerungen veröffentlicht, der später von Dritten weiterverbreitet wurde.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Beseitigungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB, 824 BGB für nachweislich falsche Tatsachenbehauptungen. Der Beklagte haftet als unmittelbarer Störer, da er die ursprüngliche Veröffentlichung veranlasste, die fortdauernde Rufbeeinträchtigung adäquat kausal verursacht und auf die Löschung hinwirken muss, soweit ihm dies zumutbar ist.

Praxishinweis
Ein Löschungsanspruch gegen Störer im Internet umfasst nicht nur Berichtigung, sondern auch das Hinwirken auf Löschung rechtswidriger Inhalte. Die Zumutbarkeit und Erforderlichkeit der Maßnahme sind im Einzelfall zu prüfen. Schadensersatzansprüche können auch im Berufungsverfahren nachträglich eingeführt werden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 28.07.2015 - VI ZR 340/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 340/14
Entscheidungsdatum : 27. Juli 2015
Amtliche Quelle :

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