BGH, Urteil vom 03.05.2016 - II ZR 311/14
BGH 3. Mai 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Schadensersatz gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a Abs. 1 StGB von dem Beklagten, der als (formeller) Geschäftsführer einer GmbH Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt haben soll. Die Klage wurde öffentlich zugestellt, obwohl der Aufenthaltsort des Beklagten unklar war.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt hervor, dass der Sozialversicherungsträger die Darlegungs- und Beweislast für den Vorsatz des Geschäftsführers trägt. Eine unwirksame öffentliche Zustellung hemmt die Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht, wenn die Voraussetzungen erkennbar nicht vorliegen. Die Verjährung ist daher nicht wirksam gehemmt, und der Vorsatz des Beklagten ist nicht ausreichend festgestellt.

Praxishinweis
Sozialversicherungsträger müssen den Vorsatz des Geschäftsführers umfassend beweisen. Öffentliche Zustellungen sind nur bei tatsächlich unbekanntem Aufenthaltsort zulässig; andernfalls hemmen sie die Verjährung nicht. Sorgfältige Nachforschungen und Beweiserhebungen sind vor Klageerhebung zwingend erforderlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 03.05.2016 - II ZR 311/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : II ZR 311/14
Entscheidungsdatum : 2. Mai 2016
Amtliche Quelle :

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