BGH, Urteil vom 19.10.2012 - V ZR 263/11
OLG München 24. November 2011
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BGH 19. Oktober 2012
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BGH 18. Dezember 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem ein Heizöltank vergraben ist, der ursprünglich als wesentlicher Bestandteil der Heizung eines Wohnhauses auf einem benachbarten Grundstück der Beklagten diente. Nach Grundstücksteilung und Eigentumsübertragungen verlangt der Kläger die Beseitigung und Unterlassung der Nutzung des Tanks.

Entscheidungsgründe
Der BGH bestätigt den Beseitigungsanspruch des Klägers gem. § 1004 Abs. 1 BGB, da der Öltank das Eigentum des Klägers beeinträchtigt und die Beklagten als Zustandsstörer haften. Der Tank ist wesentlicher Bestandteil des Wohnhauses (§ 94 Abs. 2 BGB), dessen Eigentum sich trotz Grundstücksteilung nicht änderte. Eine Duldungspflicht nach § 912 BGB besteht nicht, da kein Überbau vorliegt. Die stillschweigende Verpflichtung zur Grunddienstbarkeit endete mit Stilllegung des Tanks, wodurch der Anspruch fällig und nicht verjährt ist.

Praxishinweis
Öltanks, auch im Erdreich außerhalb des Gebäudes, gelten als wesentliche Gebäudebestandteile. Nach Grundstücksteilung begründet dies keinen Überbau i.S.d. §§ 912 ff. BGB. Beseitigungsansprüche nach § 1004 BGB sind möglich, wenn die Nutzung endet und keine dingliche Absicherung mehr besteht. Verjährung beginnt erst mit Nutzungsaufgabe.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 19.10.2012 - V ZR 263/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 263/11
Entscheidungsdatum : 18. Oktober 2012
Amtliche Quelle :

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