BVerfG, Entscheidung vom 06.05.2008 - 2 BvR 337/08
LAG Baden-Württemberg 11. Januar 2008
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BVerfG 6. Mai 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Ein ehrenamtlicher Richter wird wegen Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer rechtsextremistischen Rockband, deren Lieder verfassungsfeindliche Inhalte aufweisen, vom Landesarbeitsgericht gemäß § 27 Satz 1 ArbGG seines Amtes enthoben. Er rügt Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 und 3 GG.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht an. § 27 Satz 1 ArbGG ist verfassungsgemäß und umfasst eine Amtspflicht zur Verfassungstreue, die auch außerdienstliches Verhalten erfasst. Die Amtsenthebung ist verhältnismäßig, da die Pflicht zur Verfassungstreue mit der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) abgewogen wurde und das Fehlverhalten des Richters als grob eingestuft wird.

Praxishinweis
Ehrenamtliche Richter unterliegen einer verfassungstreuen Amtspflicht, die auch außerdienstliches Verhalten umfasst. Verfassungsfeindliches Engagement kann eine grobe Amtspflichtverletzung nach § 27 ArbGG begründen und zur Amtsenthebung führen, ohne dass dadurch die Kunst- oder Meinungsfreiheit unverhältnismäßig eingeschränkt wird.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Entscheidung vom 06.05.2008 - 2 BvR 337/08
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvR 337/08
Entscheidungsdatum : 5. Mai 2008
Amtliche Quelle :

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