(1) Werden
- 1.
- Ärztinnen oder Ärzten, Zahnärztinnen oder Zahnärzten Hebammen oder Entbindungspflegern oder Angehörigen eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
- 2.
- Berufspsychologinnen oder -psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,
- 3.
- Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -beratern sowie
- 4.
- Beraterinnen oder Beratern für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
- 5.
- Mitgliedern oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
- 6.
- staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen oder -arbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen oder -pädagogen oder
- 7.
- Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen
(2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren.
(3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Personen mit der Maßgabe, dass diese unverzüglich das Jugendamt informieren sollen, wenn nach deren Einschätzung eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen das Tätigwerden des Jugendamtes erfordert.
(4) Wird das Jugendamt von einer in Absatz 1 genannten Person informiert, soll es dieser Person zeitnah eine Rückmeldung geben, ob es die gewichtigen Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen bestätigt sieht und ob es zum Schutz des Kindes oder Jugendlichen tätig geworden ist und noch tätig ist. Hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird.
(5) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Zollbehörden.
(6) Zur praktischen Erprobung datenschutzrechtskonformer Umsetzungsformen und zur Evaluierung der Auswirkungen auf den Kinderschutz kann Landesrecht die Befugnis zu einem fallbezogenen interkollegialen Austausch von Ärztinnen und Ärzten regeln.
Fachbeiträge • 16
- 1. § 8a SGB VIII und der DatenschutzEingeschränkter Zugriffwww.kitarechtler.de · 8. Januar 2016
- 2. Datenschutz in der ArztpraxisEingeschränkter ZugriffRa Lüdecke · www.lflegal.de · 31. Januar 2018
- 3. 'Im Zweifel einfach bei uns anrufen'Eingeschränkter ZugriffPhilippa Von Schönfeld · www.amboss.com · 5. Juni 2021
- 4. Lockerung der Schweigepflicht zugunsten des KinderschutzesEingeschränkter ZugriffÄrztekammer Nordrhein · www.aekno.de · 22. Juli 2021
- 5. Kinderschutz ist auch FamilienschutzEingeschränkter ZugriffÄrztekammer Nordrhein · www.aekno.de · 21. Juni 2022
- 6. Psychologische Beratungsstelle / ErziehungsberatungsstelleEingeschränkter Zugriffwww.caritas-rheine.de · 24. November 2025
- 7. Psychologische BeratungsstelleEingeschränkter Zugriffwww.caritas-rheine.de · 27. August 2026
- 8. Disziplinarmaßnahmen nach § 25 SchulG SHEingeschränkter ZugriffDgkorff · www.grafkerssenbrock.com · 14. Juli 2025
Öffentliche Quellen • 45
- 1. 17/11233 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 22. Oktober 2012 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 26. Oktober 2012
- 2. 17/12200 - Unterrichtung: Bericht über die Lebenssituation junger Menschen und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland - 14. Kinder- und Jugendbericht - und Stellungnahme der BundesregierungBundestag Drucksachen · 30. Januar 2013
- 3. 17/13394 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 6. Mai 2013 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 10. Mai 2013
- 4. 18/7100 - Unterrichtung: Bericht über die Evaluation des BundeskinderschutzgesetzesBundestag Drucksachen · 17. Dezember 2015
- 5. 18/12037 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher GewaltBundestag Drucksachen · 24. April 2017
- 6. 18/12330 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)Bundestag Drucksachen · 15. Mai 2017
- 7. 18/12730 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) - Drucksache 18/12330 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 14. Juni 2017
- 8. 18/12952 - Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/12330, 18/12730, 18/12879 Nr. 1.9 - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG)Bundestag Drucksachen · 28. Juni 2017