BFH, Entscheidung vom 21.06.2007 - III R 59/06
FG Hamburg 8. Juni 2006
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BFH 21. Juni 2007

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin beantragt die Zusammenveranlagung mit ihrem verstorbenen Ehemann für 2001 und die Auszahlung eines daraus resultierenden Steuerguthabens. Der Ehemann ist verstorben, Erben sind nicht festgestellt, Nachlasspfleger nicht bestellt. Das Finanzamt veranlagt getrennt, das FG weist die Klage ab.

Entscheidungsgründe
Das Veranlagungswahlrecht nach § 26 Abs. 2 EStG steht dem Erben zu. Eine Unterstellung des Einverständnisses zur Zusammenveranlagung gemäß § 26 Abs. 3 EStG ist nur möglich, wenn der Erbe bekannt und über die steuerlichen Vorgänge informiert ist. Da der Erbe unbestimmt ist, besteht kein Einvernehmen, weshalb getrennt veranlagt wird.

Praxishinweis
Nach dem Tod eines Ehegatten ist bis zur Ermittlung des Erben getrennt zu veranlagen. Das Veranlagungswahlrecht ist nicht höchstpersönlich, sondern geht auf den Erben über. Eine Zusammenveranlagung ohne Kenntnis des Erben ist unzulässig und führt zur Klageabweisung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Entscheidung vom 21.06.2007 - III R 59/06
Gericht : BFH
Aktenzeichen : III R 59/06
Entscheidungsdatum : 20. Juni 2007

Vollständiger Text