BSG, Urteil vom 18.05.2022 - B 7/14 AS 9/21 R
LSG Niedersachsen-Bremen 27. Januar 2021
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BSG 18. Mai 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger begehrten abschließend festgesetzte Leistungen nach vorläufiger Bewilligung von Alg II/Sozialgeld für Februar bis Juni 2018. Streitgegenstand ist insbesondere die Berücksichtigung einer im Mai 2018 zugeflossenen Überstundenvergütung als einmalige Einnahme. Der Beklagte forderte Erstattung zu viel gezahlter Leistungen.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 41a Abs. 3 und 4 SGB II aF in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Satz 3 und § 11b SGB II. Das Gericht legt bei abschließender Feststellung ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde. Einmalige Einnahmen sind erst im Folgemonat ihres Zuflusses anteilig zu berücksichtigen. Die Überstundenvergütung wird daher auf sechs Monate verteilt, was zu keiner vollständigen Leistungsentfall in einem Monat führt.

Praxishinweis
Bei abschließender Festsetzung nach vorläufiger Bewilligung ist das Zuflussprinzip für Einmaleinkommen gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II strikt anzuwenden. Einmalige Einnahmen sind erst ab dem Folgemonat anteilig zu berücksichtigen, was Erstattungsforderungen und Leistungsansprüche maßgeblich beeinflusst.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 18.05.2022 - B 7/14 AS 9/21 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 7/14 AS 9/21 R
    Entscheidungsdatum : 17. Mai 2022
    Amtliche Quelle :

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