BGH, Urteil vom 02.08.2018 - III ZR 466/16
BGH 2. August 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, schwerbehindert und dauerhaft erwerbsgemindert, beantragt Grundsicherungsleistungen. Die Betreuerin verneint im Antrag einen Rentenanspruch. Der Beklagte bewilligt Grundsicherung, unterlässt jedoch Hinweise auf mögliche Erwerbsminderungsrente. Später wird dem Kläger rückwirkend eine Rente bewilligt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf und stellt fest, dass der Sozialhilfeträger nach § 14 SGB I eine Amtspflicht zur Beratung und zum Hinweis auf einen dringenden rentenversicherungsrechtlichen Beratungsbedarf hat. Die enge Verzahnung von Grundsicherung (§§ 41 ff. SGB XII) und Erwerbsminderungsrente (§ 43 SGB VI) verpflichtet zur zumindest hinweisenden Beratung, auch ohne Spezialkenntnisse.

Praxishinweis
Sozialhilfeträger müssen bei erkennbar bestehendem Anspruch auf Erwerbsminderungsrente den Antragsteller auf eine Beratung durch den Rentenversicherungsträger hinweisen. Unterlassene Hinweise können Amtshaftungsansprüche gem. § 839 BGB begründen. Eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist nicht erforderlich.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 02.08.2018 - III ZR 466/16
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : III ZR 466/16
    Entscheidungsdatum : 1. August 2018
    Amtliche Quelle :

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