BFH, Urteil vom 01.12.2015 - IX R 18/15
FG Berlin-Brandenburg 11. Februar 2015
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BFH 1. Dezember 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger sind Eheleute, die Einkünfte aus Vermietung mehrerer Wohnungen erzielen. Sie machten Fahrtkosten in Höhe von 7.422,81 EUR als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte nur die Entfernungspauschale für Fahrten zu den Vermietungsobjekten an und setzte die Fahrtkosten auf 682,86 EUR fest.

Entscheidungsgründe
Das FG bestätigt die Beschränkung der Fahrtkosten auf die Entfernungspauschale gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Abs. 3 EStG, da die Vermietungsobjekte als regelmäßige Tätigkeitsstätten gelten. Die Kläger üben dort nachhaltige, umfangreiche Tätigkeiten aus, wodurch der ortsgebundene Mittelpunkt der Vermietungstätigkeit begründet ist.

Praxishinweis
Fahrtkosten zu Vermietungsobjekten sind nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar, wenn dort eine regelmäßige Tätigkeitsstätte vorliegt. Umfangreiche und wiederholte Verwaltungs- und Instandhaltungstätigkeiten am Objekt begründen eine solche Tätigkeitsstätte und begrenzen den Werbungskostenabzug.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 01.12.2015 - IX R 18/15
Gericht : BFH
Aktenzeichen : IX R 18/15
Entscheidungsdatum : 30. November 2015
Amtliche Quelle :

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