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18. April 2007
18. April 2007
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19. Januar 2026
19. Januar 2026
(1) Während der Dauer der Führungsaufsicht kann das Gericht die ausgesetzte Unterbringung nach § 63 oder § 64 für eine Dauer von höchstens drei Monaten wieder in Vollzug setzen, wenn eine akute Verschlechterung des Zustands der aus der Unterbringung entlassenen Person oder ein Rückfall in ihr Suchtverhalten eingetreten ist und die Maßnahme erforderlich ist, um einen Widerruf nach § 67g zu vermeiden. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann es die Maßnahme erneut anordnen oder ihre Dauer verlängern; die Dauer der Maßnahme darf insgesamt sechs Monate nicht überschreiten. § 67g Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Das Gericht hebt die Maßnahme vor Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist auf, wenn ihr Zweck erreicht ist.
Fachbeiträge • 12
- 1. Fachanwälte für Strafrecht - Page 13Eingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-hoenig.de · 12. November 2019
- 2. Fachanwälte für Strafrecht - Page 9Eingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-hoenig.de · 19. September 2014
- 3. Systembedingter WahnsinnEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-hoenig.de · 26. Mai 2014
- 4. Strafverteidiger in Kreuzberg – Kanzlei Hoenig BerlinEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-hoenig.de · 8. April 2015
- 5. Archiv vom Mai, 2014Eingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-hoenig.de · 12. November 2019
- 6. StPO § 462a StGB § 67h Krisenintervention ist VollstreckungEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Joachim Lauenburg · www.ihr-anwalt-hamburg.de · 7. November 2011
- 7. StPO § 462a Abs. 1 Satz 1 - Zuständigkeit der StrafvollstreckungskammerEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Joachim Lauenburg · www.ihr-anwalt-hamburg.de · 7. November 2011
- 8. Maßregelvollzug 3Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 25. Juli 2014
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 21/1387 - Gesetzentwurf: Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für den Erlass eines (Sicherungs-)Unterbringungsbefehls bei einer KriseninterventionBundestag Drucksachen · 27. August 2025