Version
29. Juli 2004
29. Juli 2004
>
Version
18. April 2007
18. April 2007
>
Version
19. Januar 2026
19. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten begehen wird.
(2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2 bis 6 und § 68f) bleiben unberührt.
Fachbeiträge • 14
- 1. Verkehrsrecht aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 2. Verkehrsrecht aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 3. Betrunkenes Schieben eines Fahrrades keine TrunkenheitsfahrtEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 31. Januar 2022
- 4. OLG Braunschweig Beschluss vom 06.03.2012 - Ws 7/12Eingeschränkter ZugriffHaufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 6. März 2012
- 5. Verkehrsrecht aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 6. Praxis SteuerstrafrechtEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 7. Praxis SteuerstrafrechtEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 8. Verkehrsrecht aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va