Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
6. Dezember 2024
6. Dezember 2024
>
Version
29. Januar 2026
29. Januar 2026
>
Version
10. August 2026
10. August 2026
(1) Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen. Zinsschuldner ist derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. Wird die Steuerhinterziehung dadurch begangen, dass ein anderer als der Steuerschuldner seine Verpflichtung, einbehaltene Steuern an die Finanzbehörde abzuführen oder Steuern zu Lasten eines anderen zu entrichten, nicht erfüllt, so ist dieser Zinsschuldner.
(2) Der Zinslauf beginnt mit dem Eintritt der Verkürzung oder der Erlangung des Steuervorteils, es sei denn, dass die hinterzogenen Beträge ohne die Steuerhinterziehung erst später fällig geworden wären. In diesem Fall ist der spätere Zeitpunkt maßgebend.
(3) Der Zinslauf endet mit der Zahlung der hinterzogenen Steuern. Für eine Zeit, für die ein Säumniszuschlag verwirkt, die Zahlung gestundet oder die Vollziehung ausgesetzt ist, werden Zinsen nach dieser Vorschrift nicht erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ende des Zinslaufs aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt.
(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.
(5) Bei hinterzogenen Vorauszahlungen sind die Absätze 3 und 4 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.
- wurde die hinterzogene Vorauszahlung vor Festsetzung der Steuer entrichtet, auf die diese Vorauszahlung anzurechnen ist oder wäre, endet der Zinslauf mit der Zahlung der hinterzogenen Vorauszahlung;
- 2.
- wurde die hinterzogene Vorauszahlung nicht vor Festsetzung der Steuer entrichtet, auf die diese Vorauszahlung anzurechnen ist oder wäre, gilt Folgendes:
- a)
- wurde diese Steuer nicht hinterzogen, endet der Zinslauf für die Vorauszahlung mit Zahlung dieser Steuer, spätestens aber mit der Fälligkeit dieser Steuer;
- b)
- wurde diese Steuer ebenfalls hinterzogen, endet der Zinslauf für die Vorauszahlung mit Beginn des Zinslaufs für die hinterzogene Steuer;
- 3.
- Zinsen nach § 233a, die zu der Steuer festgesetzt wurden, auf die die hinterzogene Vorauszahlung anzurechnen ist oder wäre, sind auf Zinsen zur hinterzogenen Vorauszahlung anzurechnen, soweit sie denselben Zinsberechnungszeitraum betreffen.
Fußnote
(+++ § 235 F. 25.7.1988 u. F. 21.12.1993: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 15 Abs. 4 u. Abs. 6 EGAO +++)
Fachbeiträge • 210
- 1. Haftungsbescheid § 71 AOEingeschränkter Zugriffwww.dr-buchert.de · 25. Februar 2026
- 2. SelbstanzeigeEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-burgert.de · 13. Mai 2022
- 3. § 235 Verzinsung von hinterzogenen SteuernEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 3. Juli 2026
- 4. Aussetzung der Vollziehung von Zinsfestsetzungen für Zeiträume ab April 2015Eingeschränkter Zugriffwww.kmlz.de · 18. Juni 2018
- 5. Steuerhinterziehung § 370 AO: Aktuelle BGH-Rechtsprechung…Eingeschränkter ZugriffKemal Su · www.kemalsu.de · 3. Mai 2026
- 6. Umsatzsteuerkarussell StrafverteidigerEingeschränkter Zugriffwww.lueders-warneboldt.de · 20. September 2019
- 7. Steuerzinsen: Nur noch 1,8 statt sechs Prozent ab 2019Eingeschränkter ZugriffAndreas Bachmeier · www.ecovis.com · 8. Juli 2022
- 8. Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 13.01.2011 - 13 K 1261/10Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 13. Januar 2011
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 20/13157 - Unterrichtung: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024) - Drucksache 20/12780 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 2. Oktober 2024
- 2. 20/13419 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/12780, 20/13157, 20/13328 Nr. 11 - Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Caren Lay, Dr. Gesine Lötzsch, Christian Görke, weiterer Abgeordneter und der Gruppe Die Linke - Drucksache 20/12109 - Eine starke neue Wohngemeinnützigkeit als nicht-profitorientierten Sektor auf dem Wohnungsmarkt einführenBundestag Drucksachen · 16. Oktober 2024
- 3. Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)BMF Schreiben · 23. Januar 2023
- 4. Gewährung von Forschungszulage nach dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von ...BMF Schreiben · 7. Februar 2023
- 5. Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)BMF Schreiben · 13. August 2025