BGH
20. Dezember 2018
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 20.12.2018 - III ZR 221/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZR 221/18 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Dezember 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Februar 2018 - 3 U 423/17 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 500.000 EUR
Gründe
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob in den Schutzbereich der Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV auch derjenige einbezogen ist, der mit einem Unternehmen, dem unter Verstoß gegen diese Bestimmungen eine Beihilfe gewährt worden ist, einen Vertrag schließt und nach Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe in der Insolvenz dieses Unternehmens mit seinen vertraglichen Zahlungsforderungen gegen das Unternehmen ausfällt, ist - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - eindeutig zu verneinen und nicht klärungsbedürftig. Aus dem Wortlaut und der systematischen Stellung von Art. 107, 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV ergibt sich, dass der Schutzzweck dieser Vorschriften auf den Wettbewerb und auf Wettbewerber des Beihilfeempfängers begrenzt ist (vgl. zu diesem Schutzzweck EuGH, Urteile vom 12. Februar 2008 - C-199/06 - CELF I, Slg. 2008, I-00469 Rn. 38 und vom 5. Oktober 2006 - C-368/04 - Transalpine, Slg. 2006, I-9957 Rn. 46). Für den Schutz weiterer Personen ergeben sich keine Anhaltspunkte. Diese vermag auch die Beschwerde nicht aufzuzeigen.
Die Revision ist nicht deshalb wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil im Revisionsverfahren eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV notwendig wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 1320/14, juris Rn. 13 mwN). Die Erwägungen des Senats zum Europarecht ergeben sich ohne weiteres aus Art. 107, 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV und der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Die richtige Anwendung des Europarechts ist daher derart offenkundig, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte clair; vgl. z.B. Senat, Urteil vom 17. April 2014 - III ZR 87/13, BGHZ 201, 11 Rn. 29 mwN).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Unterschrift
Herrmann Tombrink Remmert
Reiter Pohl
Vorinstanz
LG Mainz; 15.03.2017; 4 O 136/16 / OLG Koblenz; 16.02.2018; 3 U 423/17