BSG, Urteil vom 24.04.2015 - B 4 AS 32/14 R
SG Konstanz 16. April 2013
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LSG Baden-Württemberg 25. Juni 2014
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BSG 24. April 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erhielt im Mai 2011 eine Nachzahlung aus einem bis April 2011 bestehenden Arbeitsverhältnis. Der Beklagte hob daraufhin die ALG-II-Leistungsbewilligung für Mai 2011 teilweise auf und forderte Erstattung. Streitgegenstand ist die Anrechnung der Nachzahlung als laufende oder einmalige Einnahme gemäß § 11 SGB II.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nachzahlung ist als laufende Einnahme zu qualifizieren, da sie auf einem regelmäßig zu erbringenden Rechtsgrund beruht, auch wenn sie erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem Gesamtbetrag zufließt. § 11 Abs. 2 S. 1 SGB II verpflichtet zur Anrechnung im Zuflussmonat, nicht erst im Folgemonat (§ 11 Abs. 3 S. 2 SGB II).

Praxishinweis
Nachzahlungen aus beendeten Arbeitsverhältnissen sind als laufende Einnahmen im Zuflussmonat zu berücksichtigen. Die Abgrenzung zu einmaligen Einnahmen richtet sich maßgeblich nach dem Rechtsgrund und der regelmäßigen Erbringung, nicht nach dem Zeitpunkt der Zahlung oder Beendigung des Rechtsverhältnisses.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 24.04.2015 - B 4 AS 32/14 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 4 AS 32/14 R
    Entscheidungsdatum : 23. April 2015
    Amtliche Quelle :

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