BSG, Urteil vom 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R
LSG Nordrhein-Westfalen 9. Mai 2007
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BSG 30. Juli 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger beantragt Alg II für Januar 2005. Streit besteht über die Anrechnung des im Januar 2005 für Dezember 2004 ausgezahlten Arbeitsentgelts und des für den 1.–10. Januar 2005 gezahlten Alg als Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II. Die Beklagte lehnte die Leistung mit Verweis auf fehlende Hilfebedürftigkeit ab.

Entscheidungsgründe
Das BSG hebt das LSG-Urteil auf und verweist zurück, da unzureichende Feststellungen zum Bedarf und Einkommen vorliegen. Einkommen ist nach § 11 Abs. 1 SGB II alles, was nach Antragstellung (§ 37 SGB II) zufließt. Das Arbeitsentgelt für Dezember 2004 und das Alg für Januar 2005 sind als laufende Einnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Alg II-V monatsweise anzurechnen. Die modifizierte Zuflusstheorie des BVerwG findet Anwendung. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Ermächtigungsgrundlage (§ 13 SGB II) bestehen nicht.

Praxishinweis
Bei Alg II-Anträgen ist Einkommen nach Antragstellung wertmäßig zu erfassen, unabhängig vom Entstehungszeitraum der Forderung. Einmalige und laufende Einnahmen sind im Zuflussmonat anzurechnen. Die monatsweise Betrachtung ist verfassungskonform und bindend für die Leistungsberechnung. Sorgfältige Feststellung von Bruttoeinkommen und abzugsfähigen Beträgen ist erforderlich.

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Fachbeiträge1

  • 1BSG, Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 47/08 REingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 24. Februar 2015

Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 14 AS 26/07 R
Entscheidungsdatum : 29. Juli 2008
Amtliche Quelle :

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