BGH, Beschluss vom 04.07.2018 - XII ZB 122/17
OLG Köln 26. Februar 2014
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AG Eschweiler 30. Juni 2015
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OLG Köln 9. Februar 2017
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BGH 4. Juli 2018
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BGH 26. September 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte wendet sich gegen die Befristung ihres nachehelichen Elementarunterhalts gemäß § 1578b BGB, insbesondere mit der Behauptung, sie habe ehebedingte Nachteile bei der Altersrente erlitten, die das Oberlandesgericht verneint hat. Ein Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich wurden durchgeführt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass ehebedingte Nachteile nach § 1578b Abs. 1 Satz 2 BGB nicht aus geringeren Rentenanwartschaften resultieren können, wenn ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Zudem sind Nachteile durch Altersvorsorgeunterhalt gemäß § 1578b Abs. 1 Satz 3 BGB ausgeglichen. Die Befristung des Unterhalts ist daher rechtmäßig, da kein ehebedingter Nachteil vorliegt.

Praxishinweis
Ehebedingte Nachteile bei Rentenanwartschaften sind durch Versorgungsausgleich und Altersvorsorgeunterhalt regelmäßig ausgeglichen. Eine Befristung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578b BGB ist zulässig, wenn kein zusätzlicher ehebedingter Nachteil festgestellt wird. Wirtschaftliche Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen sind hierfür unerheblich.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 04.07.2018 - XII ZB 122/17
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : XII ZB 122/17
    Entscheidungsdatum : 3. Juli 2018
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text