BGH, Urteil vom 04.11.2025 - RiZ(R) 7/25
Brandenburgisches Dienstgericht für Richter 22. Oktober 2021
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DGH Brandenburg 15. Januar 2025
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BGH 4. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Richter am Sozialgericht Brandenburg, legt Berufung gegen einen dienstgerichtlichen Beschluss ein. Die Berufung wird vom Dienstgerichtshof als unzulässig verworfen, da sie nicht fristgerecht beim zuständigen Dienstgericht, sondern beim Dienstgerichtshof eingelegt wurde. Wiedereinsetzung wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 58 VwGO, 60 VwGO, 79, 80 DRiG, 124a Abs. 2 VwGO, 80 BbgRiG. Die Berufung ist nur beim Dienstgericht fristgerecht einzulegen. Eine analoge Anwendung von § 519 ZPO wird abgelehnt. Die Missachtung der zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung begründet Verschulden, das ursächlich für die Fristversäumnis ist. Das unzuständige Gericht ist nicht verpflichtet, die Berufung eilfertig weiterzuleiten.

Praxishinweis
Bei dienstgerichtlichen Verfahren ist strikt auf die Einlegung der Berufung beim richtigen Gericht zu achten. Rechtsbehelfsbelehrungen sind bindend und ihre Missachtung führt regelmäßig zum Ausschluss des Rechtsmittels ohne Wiedereinsetzung. Eine Fristwahrung durch Einlegung beim Rechtsmittelgericht ist ausgeschlossen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 04.11.2025 - RiZ(R) 7/25
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : RiZ(R) 7/25
    Entscheidungsdatum : 3. November 2025
    Amtliche Quelle :

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