BGH, Urteil vom 13.11.2025 - VII ZR 187/24
LG Oldenburg 16. April 2024
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OLG Oldenburg 5. November 2024
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BGH 13. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger beauftragt die Beklagte mit dem Bau einer Fahrsiloanlage. Nach Abnahme stellt er Mängel fest, die Nutzung ist beeinträchtigt. Er verkauft Maisernte vorzeitig und verlangt Schadensersatz für Mehrkosten durch Zukauf von Futtermitteln. Die Beklagte beseitigt Mängel nach Fristsetzung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht erkennt einen Schadensersatzanspruch gem. § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB für Nutzungsausfall und Folgeschäden an, ohne dass Verzug oder Fristsetzung nach § 280 Abs. 2, § 286 BGB erforderlich sind. Die Warnobliegenheit des Klägers nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ist nicht verletzt, da keine Feststellungen zu ungewöhnlich hohem Schaden oder Kenntnis der Gefahr getroffen wurden.

Praxishinweis
Schadensersatz wegen mangelbedingter Nutzungsbeeinträchtigung umfasst Folgeschäden auch ohne Verzug der Nacherfüllung. Warnobliegenheiten nach § 254 Abs. 2 BGB erfordern konkrete Feststellungen zu Schadenserkennbarkeit und Kenntnisstand, was sorgfältig zu dokumentieren ist.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 13.11.2025 - VII ZR 187/24
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 187/24
Entscheidungsdatum : 12. November 2025
Amtliche Quelle :

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