BVerfG, Entscheidung vom 08.01.2002 - 1 BvR 1147/01
BVerfG 8. Januar 2002

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger betreiben eine Klinik und bezeichnen zwei Ärzte in Werbefaltblättern als „Kniespezialist“ bzw. „Wirbelsäulenspezialist“. Die Beklagten verurteilten sie wegen Verstoßes gegen § 27 Berufsordnung für Ärzte Bayern (BO) i.V.m. § 1 UWG zur Unterlassung. Die Kläger rügen Grundrechtsverletzungen aus Art. 12 Abs. 1 GG.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht hebt die Urteile auf, da die Gerichte die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG unverhältnismäßig beschränkten. Die Bezeichnungen stellen eine sachliche, wahrheitsgemäße Information dar, die nicht mit Facharztbezeichnungen verwechselt wird. Das Werbeverbot des § 27 BO ist verfassungskonform nur insoweit anzuwenden, als berufswidrige Werbung untersagt wird.

Praxishinweis
Die Bezeichnung von Ärzten als Spezialisten in Klinikwerbung ist zulässig, wenn sie sachlich, wahrheitsgemäß und nicht irreführend erfolgt. Für Kliniken gelten gegenüber niedergelassenen Ärzten weitergehende Werbemöglichkeiten. Ein generelles Verbot spezieller Bezeichnungen ohne Berücksichtigung des Informationswerts ist verfassungswidrig.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Entscheidung vom 08.01.2002 - 1 BvR 1147/01
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 1 BvR 1147/01
    Entscheidungsdatum : 7. Januar 2002
    Amtliche Quelle :

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