BGH, Urteil vom 19.10.2011 - I ZR 140/10
LG Hamburg 26. September 2008
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BGH 19. Oktober 2011

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Fotograf, begehrt Unterlassung gegen die Beklagte, Betreiberin einer Bildersuchmaschine, wegen Anzeige von Vorschaubildern seines Lichtbildes in Suchergebnislisten. Die Beklagte zeigte die Bilder, die Dritte mit Zustimmung des Klägers ins Internet gestellt hatten, ohne technische Sperren gegen Suchmaschinen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen, da die Beklagte durch die Anzeige der Vorschaubilder in das Recht des Klägers zum öffentlichen Zugänglichmachen (§§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 19a UrhG) eingreift, dieser Eingriff jedoch durch eine schlichte Einwilligung der Dritten mit Zustimmung des Klägers gerechtfertigt ist. Eine Schrankenregelung greift nicht, und der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen einer wirksamen Einwilligung.

Praxishinweis
Die Einwilligung des Urhebers oder seiner Lizenznehmer zum Einstellen von Werken ins Internet umfasst auch die schlichte Einwilligung zur Anzeige von Vorschaubildern durch Suchmaschinen. Eine Beschränkung auf bestimmte Internetseiten ist ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht durchsetzbar. Gegen unberechtigte Einsteller kann der Urheber separat vorgehen.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 19.10.2011 - I ZR 140/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 140/10
Entscheidungsdatum : 19. Oktober 2011
Amtliche Quelle :

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