BAG, Urteil vom 19.05.2016 - 3 AZR 794/14
LAG Schleswig-Holstein 16. Oktober 2014
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BAG 19. Mai 2016

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Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung einer betrieblichen Berufsunfähigkeitsrente. Streit besteht über die Wirksamkeit des Verlangens der versicherungsförmigen Lösung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG, das die Beklagte vor Ausscheiden der Klägerin erklärt haben will.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt klar, dass das Verlangen des Arbeitgebers nach der versicherungsförmigen Lösung nach § 2 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG auch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses wirksam sein kann, wenn ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der konkret bevorstehenden Beendigung besteht. Die Wirksamkeit des Verlangens hängt zudem von der rechtzeitigen Mitteilung an Arbeitnehmer und Versicherer sowie der Erfüllung der sozialen Auflagen ab.

Praxishinweis
Arbeitgeber müssen das Verlangen nach der versicherungsförmigen Lösung innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Versicherer erklären und dabei sicherstellen, dass die Erklärung auf eine konkret bevorstehende Beendigung bezogen ist. Fehlen klare Feststellungen hierzu, ist die Wirksamkeit des Verlangens offen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BAG, Urteil vom 19.05.2016 - 3 AZR 794/14
    Gericht : BAG
    Aktenzeichen : 3 AZR 794/14
    Entscheidungsdatum : 18. Mai 2016
    Amtliche Quelle :

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