BGH, Urteil vom 12.04.2019 - V ZR 112/18
LG Aurich 6. April 2018
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BGH 12. April 2019

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Sachverhalt
Die Klägerin und Beklagte bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Teilungserklärung erlaubt kurzzeitige Vermietung (z.B. an Feriengäste). Mit qualifizierter Mehrheit (75 %) beschließen die Beklagten ein Verbot der Kurzzeitvermietung und eine Anzeigepflicht gegenüber der Verwaltung. Die Klägerin klagt auf Nichtigkeit des Beschlusses.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass die Zweckbestimmung des Sondereigentums (§ 13 Abs. 1 WEG) ein unentziehbares, aber verzichtbares Individualrecht ist, dessen Änderung oder Einschränkung durch Mehrheitsbeschluss nur mit Zustimmung aller Eigentümer zulässig ist. Ein Verbot der Kurzzeitvermietung greift in diese Zweckbestimmung ein und ist ohne Einstimmigkeit unwirksam. Die Anzeigepflicht ist hingegen zulässig und unterliegt nur dem Willkürverbot.

Praxishinweis
Beschlüsse, die die Zweckbestimmung des Sondereigentums einschränken, bedürfen der Zustimmung aller Eigentümer, auch bei Öffnungsklauseln. Einschränkungen der Kurzzeitvermietung sind ohne Einstimmigkeit nicht wirksam. Anzeigepflichten gegenüber der Verwaltung können dagegen mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 12.04.2019 - V ZR 112/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 112/18
Entscheidungsdatum : 12. April 2019
Amtliche Quelle :

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