BGH, Entscheidung vom 30.09.2011 - V ZR 17/11
LG Paderborn 12. Juli 2010
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OLG Hamm 13. Dezember 2010
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BGH 30. September 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin und der Beklagte tauschen Grundstücke, wobei die an die Klägerin zu übertragende Fläche im notariellen Vertrag mit ca. 28.699 m² angegeben, im Plan jedoch nur 18.632 m² ausgewiesen ist. Die Klägerin verlangt Rücktritt bzw. Wertausgleich wegen der Flächendifferenz.

Entscheidungsgründe
Das BGH bestätigt die Wirksamkeit des Vertrages nach § 145, 147 BGB, bestimmt die Fläche aber ausschließlich nach dem Plan. Ein Sachmangel liegt nicht vor, daher ist § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) anwendbar. Die erhebliche Flächendifferenz (35 %) führt zur Unzumutbarkeit der Vertragserfüllung. Die Klägerin kann wegen Verweigerung der Mitwirkung an der Vertragsanpassung gemäß § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz verlangen, Rücktritt ist nach § 313 Abs. 3 BGB nur unter engen Voraussetzungen möglich.

Praxishinweis
Bei Grundstückstausch mit ungenauen Flächenangaben ist die Planzeichnung maßgeblich. Eine erhebliche Abweichung kann Störung der Geschäftsgrundlage begründen, trotz Haftungsausschlusses für Sachmängel. Verweigert die Gegenpartei die Vertragsanpassung, besteht ein Schadensersatzanspruch und ggf. Rücktrittsrecht nach § 313 BGB.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Entscheidung vom 30.09.2011 - V ZR 17/11
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : V ZR 17/11
    Entscheidungsdatum : 29. September 2011
    Amtliche Quelle :

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