BGH, Beschluss vom 23.01.2024 - 6 StR 551/23
BGH 23. Januar 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wurde wegen schwerem Wohnungseinbruchdiebstahl mit Waffen sowie erpresserischem Menschenraub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt. Er hielt das Opfer stundenlang fest und forderte Lösegeld, ließ es jedoch nach Intervention Dritter frei.

Entscheidungsgründe
Das Landgericht verneinte tätige Reue gemäß § 239a Abs. 4 Satz 1 StGB mit der Begründung fehlender Freiwilligkeit. Das Revisionsgericht hält dies für rechtsfehlerhaft, da § 239a Abs. 4 Satz 1 StGB keine Freiwilligkeit voraussetzt. Der Täter muss das Opfer nur vollständig und endgültig freilassen, unabhängig von Motiven. Die Strafe im Teilfall II.2 wird aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Praxishinweis
Bei erpresserischem Menschenraub ist die Prüfung tätiger Reue nach § 239a Abs. 4 Satz 1 StGB ohne Freiwilligkeitskriterium vorzunehmen. Ein vollständiger Verzicht auf die Leistung genügt, um Strafmilderung zu begründen. Dies kann erhebliche Auswirkungen auf den Gesamtstrafenausspruch haben.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 23.01.2024 - 6 StR 551/23
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 6 StR 551/23
    Entscheidungsdatum : 22. Januar 2024
    Amtliche Quelle :

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