BGH, Urteil vom 05.07.2024 - V ZR 34/24
BGH 5. Juli 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE), verlangt von der Beklagten als Verwalterin die Auszahlung seines Anteils an einer Versicherungsleistung nach Wasserschaden sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Auszahlung erfolgte verspätet, Klage auf Kostenerstattung blieb erfolglos.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach § 18 Abs. 1, 2 WEG i.V.m. §§ 280, 286 BGB bestehen Ansprüche des Wohnungseigentümers wegen Pflichtverletzungen des Verwalters nur gegen die GdWE, nicht gegen den Verwalter selbst. Der Verwaltervertrag entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten des einzelnen Eigentümers, da dieser durch eigene Ansprüche gegen die GdWE ausreichend geschützt ist.

Praxishinweis
Seit Inkrafttreten des WEMoG (1.12.2020) sind Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer wegen Verwalterpflichtverletzungen ausschließlich gegen die GdWE zu richten. Direkte Ansprüche gegen den Verwalter aus dem Verwaltervertrag oder vorgerichtliche Kostenerstattungen sind ausgeschlossen.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge20

  • 1WEG-Recht - BGH-Überblick - WohnungseigentumsrechtEingeschränkter Zugriff
    Haufe Online Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 1. Januar 2026

  • 2GdWEEingeschränkter Zugriff
    Dr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/ · 10. August 2024

  • 3VerwaltervertragEingeschränkter Zugriff
    Dr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/ · 10. August 2024

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 05.07.2024 - V ZR 34/24
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 34/24
Entscheidungsdatum : 4. Juli 2024
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text