BGH, Urteil vom 18.02.2014 - VI ZR 383/12
AG Mannheim 20. Januar 2012
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BGH 18. Februar 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen Beschädigung seines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs, das der Beklagte im Auftrag der Stadt M. abgeschleppt hat. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, die Revision wurde zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten aus §§ 276, 278, 280 BGB, § 328 BGB analog und § 7 StVG. Der Beklagte handelt hoheitlich bei der Ersatzvornahme, sodass nach Art. 34 GG die Haftung auf die Stadt M. übergeht. Ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Klägers liegt nicht vor, da dieser durch das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis ausreichend geschützt ist.

Praxishinweis
Bei Abschleppmaßnahmen im Auftrag der Straßenverkehrsbehörde haftet der private Unternehmer nicht persönlich, sondern ausschließlich der öffentliche Auftraggeber. Schadensersatzansprüche des Fahrzeughalters sind über das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis gegen die Behörde geltend zu machen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 18.02.2014 - VI ZR 383/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 383/12
Entscheidungsdatum : 17. Februar 2014
Amtliche Quelle :

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